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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werkstatt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes Garage-Pfleiderer
Hauptstrasse 1 6033 Buchrain (nachfolgend „Garagenbetrieb“) im Hinblick auf
Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des
Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an
Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der
Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Stand: September 2015

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem
Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis
im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommenen Reparatur- resp.
Serviceleistungen.
Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden
Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche
Form ist damit immer mit eingeschlossen.

2. Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der jeweiligen
Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang
und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht und Mitnahme auf.
Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt
folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das
Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen.
Mit einer allfälligen Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt die der Kunde
ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben.
Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden
sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.

3. Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. Die am Fahrzeug zu erbringenden
Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie
möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu
erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst
und vom Kunden quittiert.
Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug zu erbringenden
Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie
möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu
erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst
und vom Kunden quittiert.
Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne explizit Auftrag
desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich,
werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert.
Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem
Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu
sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust
hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.
Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass
zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind,
welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetriebes erforderlich sind,
welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten
waren resp. Vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des
Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig
telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein,
dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welche der Kunde
während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den
Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15
Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten,
soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind, Soweit
die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf
der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die
vorgängige Zustimmung desselben einholen.
Der Gargenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und
Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug
durchzuführen.

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Priese und
Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten
voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der
Garagenbetrieb ist an diesem Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter
Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden –
nicht um mehr als 10% überschreiten.
Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für
die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der
Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem
Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater
Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen
Preise und Ansätze.

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf
seine eigene Rechnung und Gefahr.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese
Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der
Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf
Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages
abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des
Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann
der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem
Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

6. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvorschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders ausgeführt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der
Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. Ausbleibender Garantie- oder
Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten
Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen
nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der
Korrektheit derselben ausgehen darf.

7. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der
Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehnt Tage nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden
Rechnung.
Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann
verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden
Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem
Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des
Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5%
vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte
Mahnschreiben zuhanden des Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso
berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr
von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

8. Sachmangel / Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf
allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim
ausführenden Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach
Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten
Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden
Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des
Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme
ausdrücklich vorbehält.
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des
Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp.
Leistungen des Garagenbetriebes zurück zuführen ist, steht dem Garagenbetreib ein
Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehlt, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen
Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der
Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines
Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

9. Haftung
Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch
ausservertraglich)ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch
leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.
Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des
Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht
ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen
Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der
Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in
Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu
verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu
machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die
fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die
Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf
eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des
Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im
Verkehr eingesetzt werden soll.
Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene
individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die
Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispielsweise das
Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrösserung, der Einbau von Kompressoren und
Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit
grösserem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h.
Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein
Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der
erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges
insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung
für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten
zurückzuführen sind, vollständig ausgeschlossen.
Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit
den Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden,
erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der
Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie
durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht
einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und
Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des
betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des
Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in
das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller)
Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden
überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die
Ausstände auch nach dreimalgier Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der
Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt,
steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne
Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller
offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.
11. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der
Vertragsabwicklung der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der
Kundenbefragung (einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per
Email) durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebes durch die Importeurin
des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet
werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch
den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierte
Partner/Dienstleister sowie – wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich – von
der General Motors Suisse SA (Glattpark, Schweiz), der Adam Opel AG (Rüsselheim,
Deutschland), der General Motors Holdings LLC (Michigan, USA), OnStar Europe Ltd.
(Luton, UK), den mit Opel und GM weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit
beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z.B.
finanzierende Bank) weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in
Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet.
Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Soweit
personenbezogene Daten in Ländern ausserhalb des EWR an die o.g. Parteien transferiert
und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit
den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten. Sollte der Kunde mit
dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die
Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine
entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.
12. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit
der AGB als Ganzes zur Folge. Wegfallende Bestimmungen und allfällige Lücken sind
vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so
zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
13. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung
des Kunden gültigen Fassung.
Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und
einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des
Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim
Kundendienst ausgehängt.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von
Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand
gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es
auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des
Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.
AGB eingesehen, gelesen und akzeptiert:

Datum, Ort: Unterschrift Kunde:

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